Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 175 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 31.08.2022 – IV ZR 223/21Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückwirkend befristetes Anerkenntnis für einen abgeschlossenen ZeitraumZitiert von 4
- BGH, 18.12.2019 – IV ZR 65/19Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer Änderungsmitteilung bei späterem Wegfall der Berufsunfähigkeit trotz Nichtabgabe eines LeistungsanerkenntnissesZitiert von 16
- OLG Hamm, 06.12.2023 – 20 U 369/22
- OLG Dresden, 16.11.2021 – 4 U 1168/21
- BGH, 17.12.2020 – IX ZR 205/19Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld; Erlass einer künftigen Forderung durch den späteren InsolvenzschuldnerZitiert von 4
- BGH, 15.02.2017 – IV ZR 280/15Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen über die LeistungspflichtZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.11.2025 – 25 U 391/25 e
- OLG Brandenburg, 30.04.2025 – 11 U 45/24
- OLG München, 01.08.2024 – 25 U 7500/22 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.